Statuten des Musikvereins Lasberg

 

 § 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)    Der Musikverein führt den Namen „Musikverein Lasberg“

(2)    Der Musikverein hat seinen Sitz in 4291 Lasberg, politischer Bezirk Freistadt,

(3)    Bundesland Oberösterreich, und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Lasberg und das Bundesland Oberösterreich, bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland.

(4)    Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2

Vereinszweck

Der Musikverein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt allgemein zur Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung der Musik widmen, vor allem der Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur sowie der Pflege der zeitgenössischen Blasmusik.

 

§ 3

Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)    Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)    Als ideelle Mittel dienen:
a) Bereitstellung eines geeigneten Probelokals und laufende Proben;
b) Schaffung von Vorraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von Musikern;   c)Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Konzerten; musikalische Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen Anlässen, Abhaltung von Bildungsveranstaltungen, Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen und Herstellung von Tonträgern;
d) Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen Dachverbänden;

e) Pflege der Kameradschaft;
f) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen.

(3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und   Aktivitäten;
b) Beiträge unterstützender Mitglieder;

c) Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen.

 

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende  Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)    Ordentliche Mitglieder (aktive Musiker und Funktionäre) sind jene, die sich voll an    der Vereinsarbeit beteiligen.
Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf verschiedene Weise fördern, jedenfalls durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

(3)    Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. (Ehrenobmann, Ehrenkapellmeister und Ehrenmitglied)

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die aktive Musiker oder Funktionäre sowie Marketenderinnen sind.

(2)    Personen unter 7 Jahren können nicht Mitglieder werden; für  Personen zwischen 7 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen.

(3)    Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.

(4)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes  durch die Generalversammlung.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Ausschluss.

(2)    Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.

(3)    Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses wiederholt  gegen die Statuten verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern und unterstützenden Mitgliedern zu. Den Ehrenmitgliedern steht das aktive Wahlrecht zu. Für Funktionen im Vorstand  sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen, Noten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.

(3)    Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4)    Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(5)    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(6)    Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7)    Unterstützende Mitglieder sind angehalten den Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand  (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

§ 9

Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereins­gesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Beschluss der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand; wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer.

(3)    Zur ordentlichen Generalversammlung als auch zur außerordentlichen General­versammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email  einzuladen. Die Anberaumung der Generalver­sammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4)    Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand oder den anderen einberufenden Mitgliedern laut Abs. (2) schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzureichen.

(5)    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen General­versammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (ordentliche und unterstützende Mit­glieder und   Ehrenmitglieder) teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen   beschluss­fähig.

(8)    Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

 

§ 10

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die Vereinstätigkeit;
b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers und des Vorstandes;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g) Beratung und Beschlussfassung zur Tagesordnung.

 

§ 11

Vorstand

Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und besteht aus:              a)   Obmann;
b)   Kapellmeister;
c)   Jugendreferent;
d)   Stabführer;
e)   Jugendorchesterleiter;
f)    Schriftführer;
g)   Kassier;
h)   Archivar;
i)    Medienreferent;
j)    deren Stellvertreter;
k)   Musikräte.

(1)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

(2)    Die Fachreferenten Kapellmeister, Jugendreferent, Jugendorchesterleiter, Stabführer und deren Stellv­ertreter werden von den ordentlichen Mitgliedern in einer eigens dafür einberufenen Hauptversammlung gewählt und sind Teil des Vorstandes. Der Vorgang der Wahl dieser Funktionäre ist analog zur Wahl des Vorstandes durchzuführen.

(3)    Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4  Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

(4)    Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorher­sehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche General­versammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außer­or­dentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(5)    Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(6)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7)    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstands­mitglied.

(8)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmen­­­­gleich­heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode – Abs. (3) – erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung – Abs. (10) – und Rücktritt –
Abs. (11).

(10)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen
Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt als „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereins.
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)    Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes.

(2)    Vorbereitung der Generalversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

(3)    Verwaltung des Vereinsvermögens.

(4)    Die Bestellung von Fachreferenten und deren Stellvertreter.

(5)    Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern.

 

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)    Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen und führt bei allen Versammlungen den Vorsitz. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen seiner Unterschrift, in finanziellen Angelegenheiten zusätzlich der des Kassiers.

(2)    Dem Kapellmeister obliegt die Aufgabe auf rein musikalischem Gebiet. Er sorgt für die musikalische Weiterbildung der Musiker und ist für die musikalische Planung und Durchführung verantwortlich.

(3)    Der Jugendreferent ist für die Betreuung der in Ausbildung stehenden Musiker verant­wort­lich. Insbesondere hat er für die Teilnahme an vom Blasmusikverband angebotenen Veranstaltungen und Seminaren zu werben sowie die „Musik in kleinen Gruppen“ zu fördern.

(4)    Der Stabführer hat seine Aktivitäten im Besonderen auf die „Musik in Bewegung“ zu richten und engen Kontakt mit dem Bezirksstabführer zu pflegen.

(5)    Der Schriftführer führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen das Protokoll und ist dem Vorstand bei allen schriftlichen Arbeiten behilflich.

(6)    Der Kassier verwaltet die Kasse, besorgt die gesamte Finanzverwaltung des  Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung innerhalb von 5 Monaten samt Vermögensübersicht zu erstellen; er hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen.

(7)    Der Archivar hat die Verantwortung über das Probelokal, die vereinseigenen Noten, Instrumente, Bekleidung und das übrige Inventar.

(8)    Der Medienreferent hat die Verbindung zur Fach-, Tages- und Wochenpresse sowie zu Rundfunk und Fernsehen herzustellen. Er ist für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit zuständig.

(9)    Musikräte sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vorstand mit speziellen Aufgaben betraut werden.

§ 14

Rechnungsprüfer

(1)    Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)    Der Prüfungsbericht an den Vorstand und die Generalversammlung hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders ist auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben einzugehen.

(3)    Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.

(4)    Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.

(5)    Im übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfern die für die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.

 

§ 15

Schiedsgericht

(1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.

(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16

Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)    Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vereinsvermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

(3)    Dieses Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, der Gemeinde Lasberg übergeben werden, die es so lange verwaltet, bis sich ein neuer Verein mit gleichem gemeinnützigem Zweck in der selben Gemeinde bildet.

(4)    Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall sein, hat die Gemeinde Lasberg das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Die Erträgnisse aus dem Vereinsvermögen sind gleichfalls gemein­nützigen Zwecken zuzuführen.

(5)    Das Einvernehmen mit der Gemeinde Lasberg wurde hergestellt.

 

§ 17

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 18

Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegen­den Statuten außer Kraft.

Lasberg, am 16. Jänner 2004
geändert am 19.02.2005